Satzung

Bürgerhilfe Dreieich e. V.

Satzung


Präambel


Zielsetzung des im Jahre 1971 gegründeten Vereins ?Bürgerhilfe Dreieich e.V.? war es, für alte, kranke und gebrechliche Menschen eine herausragende menschliche Betreuung und fachliche Pflege anzubieten und den Menschen das Gefühl zu geben, zu Hause zu sein.


Bis zum 31.12.2005 war der Verein ?Bürgerhilfe Dreieich e.V.? selbst Träger der Altenhilfeeinrichtungen Haus Dietrichsroth und Haus im Hayn in Dreieich.


Zur weiteren Sicherstellung der Zielsetzungen wurde gemeinsam mit der ?Johanniter Sozialdienste gemeinnützige GmbH? die ?Johanniter ? Haus Dietrichroth gemeinnützige GmbH? gegründet, welche seit dem 01.01.2006 die Trägerschaft der Altenhilfeeinrichtungen Haus Dietrichsroth und Haus im Hayn in Dreieich übernommen hat und im Sinne des Vereins ?Bürgerhilfe Dreieich e.V.? fortführt.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr



1. Der Verein führt den Namen ?Bürgerhilfe Dreieich e. V?.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dreieich und ist unter der Nr. VR 3308 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Vereinszweck


1. Der Verein dient der Förderung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe. Gefördert und unterstützt werden soll die Arbeit von anderen auf diesen Gebieten tätigen und als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung (AO) anerkannten Körperschaften. Dabei soll insbesondere die Arbeit der ?Johanniter ? Haus Dietrichsroth gemeinnützige GmbH? gefördert werden. Die Gemeinnützigkeit dieser Körperschaften muss durch gültigen Freistellungsbescheid neuesten Datums nachgewiesen werden.

2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO sowie durch ideelle Unterstützung der Arbeit in den vorgenannten Bereichen.

3. Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter.

Der Verein wird die ihm zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung und Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und Einrichtungen verwenden und vollständig an diese zur Verwendung für deren steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von Ziffer 1 weiterleiten, vornehmlich an die ?Johanniter ? Haus Dietrichsroth gemeinnützige GmbH? in Dreieich.

4. Der Verein ist unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere darf er zu diesem Zweck auch andere steuerbegünstigte Gesellschaften und Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen.


§ 3

Gemeinnützige Zwecke


1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und unterstützen wollen.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch Beschluß. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Auflösung.

4. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Gegen den Beschluß kann das betreffende Mitglied Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen, die über die Berufung endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.

5. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung zum Jahresende mitzuteilen.


§ 5

Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und erläßt gegebenenfalls eine Beitragsordnung.


§ 6

Vereinsorgane


1. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand.

2. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens. Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Auslagen.


§ 7

Die Mitgliederversammlung


1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen werden jeweils durch ihren gesetzlichen oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter*) vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands - im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter - mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet.

3. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, sowie dann, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.

4. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; Die Einladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie unter Einhaltung dieser Frist im amtlichen Bekanntmachungs-organ der Stadt Dreieich erfolgt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muß die Einberufung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen erfolgen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

6. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung stellen bzw. eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.


§ 8

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

2. Insbesondere ist sie zuständig für die:

a) Wahl und Abberufung des Vorstands gemäß § 9;

b) Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Berichts des Vorstands und der Jahresrechnung;

c) Entlastung des Vorstands;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern;

e) abschließende Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern im Verfahren nach § 4 Ziffer 4;

f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;

g) Änderung der Satzung;

h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Beschlüsse im Berufungsverfahren über den Ausschluß von Mitgliedern, zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit der Mitglieder gemäß den §§ 4, 11 und 12.

Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren ist.


§ 9

Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus fünf bis zehn Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder können einzeln oder auch in einer Sammelabstimmung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

2. Den Vorstand bilden,

a) der 1. Vorsitzende,

b) der 2. Vorsitzende,

c) der Schatzmeister,

d) der Schriftführer,

e) bis zu sechs Beisitzer.

3. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf die vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten begrenzt.


§ 10

Vertretung und Geschäftsführung


1. Die beiden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von  § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam - darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende ? vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand hat insbesondere Spendensammlungen, die Öffentlichkeitsarbeit und die weiteren Aktivitäten des Vereins zu organisieren und durchzuführen sowie über die Weiterleitung von Spenden und Mitteln im Sinne des § 2 der Satzung zu beschließen.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch vierteljährlich zusammen. Näheres über Einberufung und Beschlußfassung kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.


§ 11

Satzungsänderungen


1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dies gilt in Abweichung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Änderung des Zwecks des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Prozent aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind.

Sind weniger als zehn Prozent der Mitglieder erschienen, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muß mindestens 21 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen     oder entsprechend § 7 Ziffer 4 der Satzung bekannt zugeben.

3. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind ermächtigt, rein redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt verlangt werden, selbständig vorzunehmen. Diese Änderungen sind im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben.


§ 12

Auflösung des Vereins


1. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefaßt werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.

Sind weniger als zehn Prozent der Mitglieder erschienen, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muß mindestens 21 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Dreieich, die es im Sinn und Geist dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluß über die künftige Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.


§ 13

Inkrafttreten


Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 05. Oktober 2006 beschlossen und tritt nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Damit tritt zugleich die bisherige Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 07. Juli 2005 beschlossenen Fassung außer Kraft.

Eingetragen beim Amtsgericht Offenbach am 10.11.2006  unter der Vereinsregisternummer: VR 3308



*) Alle Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.